Rz. 7

Das dänische Recht[16] enthält zu Konzernen hauptsächlich Bestimmungen zu Konzernabrechnungen, zur Arbeitnehmermitbestimmung sowie zur Besteuerung. Ein Konzern liegt dann vor, wenn sich die Muttergesellschaft die Möglichkeit geschaffen hat, bestimmenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft auszuüben und dies auch praktiziert wird.[17] Zusätzlich gelten bestimmte, unanfechtbare Vermutungen, wann von einem Konzern auszugehen ist. Der Muttergesellschaft ist es gestattet Einfluss auf die Tochtergesellschaft auszuüben, sie muss dabei jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Minderheitenschutzes bei der Tochtergesellschaft beachten. Um klare Strukturen zu schaffen, teilt die Muttergesellschaft ihren Töchtern mit, dass ein Konzernverhältnis vorliegt, woraufhin diese regelmäßig an die Muttergesellschaft berichten.[18] Am Ende des Wirtschaftsjahres wird ein Konzernabschluss aufgestellt, welcher durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist.[19]

[16] Vgl. hierzu Rasmussen, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Dänemark Rn 375 ff.
[17] Vgl. hierzu Rasmussen, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Dänemark Rn 377.
[18] Vgl. hierzu Rasmussen, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Dänemark Rn 381.
[19] Vgl. hierzu Rasmussen, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Dänemark Rn 383.

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