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Ein ausschließlich dafür zuständiges Rechtsgebiet kennt die bulgarische Rechtsordnung[15] nicht. Es finden sich jedoch in den diversen Teilrechtsgebieten immer wieder Einzelvorschriften, die diesem zuzurechnen sind. Neben Sondervorschriften für verbundene Unternehmen ist hier besonders auf die Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbsschutzkommission hinzuweisen, welche die Konzernbildung von Unternehmen, die eine gewisse Marktmacht innehaben, genehmigen muss.

[15] Vgl. hierzu Lindinger/Stoyanova, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Bulgarien Rn 353 ff.

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