Rz. 51

Man könnte bei kollisionsrechtlicher Betrachtung von (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsverträgen davon ausgehen, dass es sich hierbei um dem Schuldrecht unterfallende Vereinbarungen handelt, über die gem. Art. 27 EGBGB eine freie Rechtswahl erfolgen kann. Dem ist jedoch der BGH in seiner Supermarkt-Entscheidung entgegengetreten, da er Unternehmensverträge als gesellschaftsrechtliche Organisationsverträge qualifizierte, bei denen Dritte (Minderheitsgesellschafter und Gläubiger) zu schützen seien.[154] Diese Ansicht wird vor allem deshalb begrüßt, weil oft schon bei Vertragsabschluss kein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaften besteht.[155]

[154] BGH NJW 1989, 295, 296; vgl. bereits zuvor BGH NJW 1988, 1326.
[155] Bärwaldt/Schabacker, AG 1998, 182, 186; ausführlich hierzu auch Lange, IPRax 1998, 438, 441 f.

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