Rz. 109

In Bezug auf die Zulässigkeit grenzüberschreitender Unternehmensverträge lässt sich zusammenfassend das Folgende feststellen:

Zwar ist das Konzernrecht in den wenigsten nationalen Rechtsordnungen so stark ausgeprägt wie in Deutschland. Jedoch hindert dies deutsche Gesellschaften grundsätzlich nicht daran, entsprechende Verträge mit ausländischen Gesellschaften abzuschließen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Ergebnisabführungsvertrag, welcher für die Begründung einer Organschaft nach deutschem Steuerrecht erforderlich ist. Ob die Organschaftsregeln nach deutschem Recht noch zeitgemäß sind, soll hier nicht näher beurteilt werden.

In Bezug auf den Abschluss grenzüberschreitender Unternehmensverträge ist jedenfalls festzustellen, dass weder aus kollisionsrechtlicher noch aus sachrechtlicher Sicht durchgreifende Bedenken bestehen.

Das auf den Unternehmensvertrag anwendbare Recht richtet sich regelmäßig nach dem Statut der beherrschten Gesellschaft.[261]

 

Weiterführende Materialien, wie z.B. die Texte der Europäischen Richtlinien und Verordnungen, sowie die wichtigsten Entscheidungen des EuGH befinden sich im Downloadbereich.

[261] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, Rn 693.

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