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Die Tendenz zu einer zunehmenden grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur von Großunternehmen, sondern auch seitens vieler Mittelständler hat sich in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Gerade innerhalb von Unternehmensgruppen stellt sich dabei häufig die Frage nach Zulässigkeit und Durchführung von Unternehmensverträgen. In Deutschland ist die Motivation zum Abschluss von Unternehmensverträgen dabei vor allem steuerlich bedingt. Ziel des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags ist nämlich die Herstellung einer steuerlichen Organschaft, innerhalb derer das beherrschte Unternehmen als sog. Organgesellschaft trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit im Rahmen der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer als Teil des herrschenden Unternehmens (sog. Organträger) angesehen wird. Die steuerliche Organschaft führt dazu, dass für die Körperschaft- und Gewerbesteuer Gewinne und Verluste der beteiligten Unternehmen verrechnet werden können, §§ 1419 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die besondere Bedeutung von Unternehmensverträgen in Deutschland ist darauf zurückzuführen, dass nur eine infolge ihres Abschlusses begründete Organschaft zur steuerlichen Zurechnung führen kann, während in zahlreichen ausländischen Steuersystemen das Prinzip der Konzernbesteuerung[1] gilt, welches teilweise geringere Anforderungen an die Zurechnung stellt.[2] Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich auf grenzüberschreitende Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge; anderweitige Verträge nach § 292 AktG wie z.B. Teilgewinnabführungsverträge und Betriebsführungsverträge werden nicht behandelt.

[1] Auch Gruppenbesteuerung.
[2] Insbesondere wird überwiegend kein Gewinnabführungsvertrag vorausgesetzt; zur Voraussetzung des Gewinnabführungsvertrags Busch, in: MünchHdb-GesR, Bd. 3, § 72 Rn 10 ff.

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