Rz. 62

Bezüglich der kollisionsrechtlichen Behandlung von sonstigen Unternehmensverträgen nach § 292 AktG ist die Ansicht, dass hier das Recht der abhängigen Gesellschaft anzuwenden sei, bereits deshalb weniger einhellig, weil hier der Schutz einer Gesellschaft nicht so augenfällig ist. Der Gesetzgeber sieht deshalb in diesen Verträgen normale schuldrechtliche Austauschverträge.[170]

 

Rz. 63

Da jedoch auch bei solchen Unternehmensverträgen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wird allgemein angenommen, dass auch hier keine Privatautonomie gelte und somit auch keine freie Rechtswahl bestehe.[171] Deshalb wird zum Teil wegen ihres Schutzcharakters eine Sonderanknüpfung der §§ 293 ff. AktG vorgenommen. Nach anderer Ansicht wird auch hier vollständig auf das Recht der Gesellschaft abgestellt, die sich zur Abführung eines Teils ihrer Gewinne, zur Überlassung ihres Betriebs bzw. zum Verkauf ihres Unternehmens verpflichtet.[172]

 

Rz. 64

Ein anderer Begründungsansatz, der sich auf die (durch die Rechtsprechung des EuGH stark eingeschränkte) Sitztheorie stützt, geht dahin, dass die zwingenden Schutzbestimmungen des jeweiligen nationalen Rechts anzuwenden seien. Im Ergebnis bedeute dies, dass bei sonstigen Unternehmensverträgen die anzuwendende Rechtsordnung grundsätzlich privatautonom bestimmt werden könne, die Wahl jedoch durch die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der beteiligten Gesellschaften eingeschränkt sei.[173]

[170] Vgl. etwa Einsele, ZGR 1996, 40, 50.
[171] Einsele, ZGR 1996, 40, 51.
[172] Vgl. MüKo-AktG/Altmeppen, Einl. §§ 291 ff. Rn 51 ff.; Einsele, ZGR 1996, 40, 51.
[173] Einsele, ZGR 1996, 40, 52.

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