Rz. 97

In der Rs. "X Holding BV"[234] begehrte eine niederländische Muttergesellschaft eine steuerliche Zusammenfassung ihrer Gewinne mit den Geschäftsergebnissen einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Belgien. Eine derartige Ergebniskonsolidierung erlaubt das niederländische Steuerrecht auf der Grundlage der sog. steuerlichen Einheit (fiscale eenheid), die – weiter als die deutsche Organschaft oder die britische "group relief" – zu einer steuerlichen Vollkonsolidierung, also auch zu einer Verlustverrechnung, führt. Die beteiligten Rechtsträger werden wie ein Steuerpflichtiger behandelt, so dass nur eine Steuererklärung abzugeben ist und die Geschäftsvorgänge innerhalb der Gruppe steuerlich neutral sind.[235] Voraussetzung zur Bildung dieser sog. steuerlichen Einheit ist neben einer Beteiligung der Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft von über 95 %, dass beide Gesellschaften in den Niederlanden ansässig sind. Diese Voraussetzung war im Hinblick auf die belgische Tochtergesellschaft nicht gegeben, so dass die niederländische Finanzverwaltung die Konsolidierung ablehnte.

 

Rz. 98

Auch in diesem Fall ist der EuGH der Auffassung, dass die Regelung, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochter eine steuerliche Einheit zu bilden, nicht aber mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft, zwar die Niederlassungsfreiheit beschränkt, dies aber durch den Aspekt der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt wird. Damit genügt es nun, dass die Voraussetzungen eines einzelnen Rechtfertigungsgrundes aus dem Rechtfertigungstrias[236] erfüllt sind.

[235] Vgl. Graw, DB 2010, 2469, 2470; Eisenbart/Hufeld, IStR 2010, 309, 310.
[236] Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Gefahr der doppelten Verlustberücksichtigung, Steuerfluchtgefahr (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2005 – C-446/03 (Marks & Spencer), Rn 51).

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