Rz. 75

Ist das beherrschte Unternehmen hingegen eine ausländische Gesellschaft, so sind grundsätzlich für den Unternehmensvertrag deren nationale Vorschriften anzuwenden.[203] Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob sich die Gesellschaft vollständig, also sowohl mit Satzungs- als auch Verwaltungssitz, im Ausland befindet, oder ob sie ggf. ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegt hat, denn auch dann sind die Rechtsverhältnisse weiterhin nach deren Gründungsrecht zu behandeln.[204]

 

Rz. 76

Geht man davon aus, dass selbstständige Teilfragen dem jeweiligen Recht der betroffenen Gesellschaft unterworfen sind, so könnte man zu einer Anwendbarkeit von § 293 Abs. 2 AktG kommen,[205] was dazu führen würde, dass die Zustimmung der Haupt-/Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft erforderlich wäre. Letztere wird jedoch nur deshalb verlangt, um die Gesellschaft vor den Verpflichtungen der §§ 300 ff. AktG zu schützen. Da diese jedoch ohnehin nicht eingreifen, ist die Zustimmung nicht erforderlich. Für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags nach deutschem Recht ist daher ein formfreier Unternehmensvertrag ausreichend.[206]

 

Rz. 77

Durch die mittlerweile klaren Anforderungen auf gesellschaftsrechtlicher Seite verlagert sich die Fragestellung somit vom Gesellschaftsrecht ins Steuerrecht. Die entscheidende Frage für die Praxis lautet also, inwieweit

es aus der Niederlassungsfreiheit geboten ist, Gewinn- und Verlustverrechnungen zwischen Gesellschaften zuzulassen, und
es zulässig ist, dies nur unter bestimmten Voraussetzungen (Ergebnisabführungsvertrag) zu ermöglichen.
[203] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, Rn 685.
[204] Hirte, in: Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 1 Rn 84 f.; auch MüKo-AktG/Altmeppen, Einl. §§ 291 ff. Rn 55, der darin eine allseitige Kollisionsnorm sieht.
[205] Vgl. hierzu auch Zimmer, IPRax 1998, 187, 188.
[206] So Bärwaldt/Schabacker, AG 1998, 182, 187.

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