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Vorherrschend ist deshalb die Meinung, dass im grenzüberschreitenden Unterordnungskonzern das Personalstatut der abhängigen Gesellschaft ausschlaggebend ist.[156] Das Konzernverhältnis hat seinen Ursprung in der Beteiligung an dieser Gesellschaft, so dass sich aus ihrer Rechtsordnung Regelungen bezüglich der Interessen der abhängigen Gesellschaft selbst, der außenstehenden Gesellschafter und ihrer Gläubiger, nicht jedoch der Schutz der herrschenden Gesellschaft, ihrer außenstehenden Gesellschafter und Gläubiger herleiten müssen.[157] Die letztgenannten Bereiche unterfallen vielmehr dem Recht der Obergesellschaft. So unterliegen etwa zum Schutz der Aktionäre der Obergesellschaft Maßnahmen der Konzernbildung und Konzernleitung, durch die der Einfluss der Aktionäre geschmälert wird, ab einer bestimmten Eingriffsintensität der Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft. Heranzuziehen sind dabei im Falle der deutschen Muttergesellschaft die Grundsätze der sog. Holzmüller-Rechtsprechung[158] und Gelatine-Rechtsprechung,[159] auch bei Beurteilung der Gültigkeit von Vorgängen im Ausland.[160]
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