Rz. 42
Häufig vergessen wird die Zuwendung von Hausratsgegenständen und Inventar einer von Ehepartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam bewohnten Immobilie. Im Gesetz ist diese Frage in § 1932 BGB für Ehegatten geregelt, allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge.[102] Wird der Ehegatte zum gewillkürten Erben berufen, dann gilt die Vorschrift nach h.M. nicht.[103] § 1932 BGB gilt nach derzeitiger Meinung auch nicht analog für die nichteheliche Lebensgemeinschaft.[104]
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