Rz. 41

Gegenstand eines Vermächtnisses kann z.B. auch ein Miteigentumsanteil sein. Vermacht der Erblasser das Grundstück mehreren Vermächtnisnehmern, dann ist das Bruchteilsverhältnis anzugeben (§§ 2157, 2091 BGB). Bei der vermächtnisweisen Zuwendung einer Eigentumswohnung ist eine genaue Angabe des Miteigentumanteils und des Sondereigentums erforderlich.

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