Rz. 177

Hat der Erblasser das Wahlrecht nicht bestimmt, so steht gem. § 262 BGB das Wahlrecht im Zweifel dem Beschwerten zu. Ist ein Zeitpunkt bezüglich der Ausübung des Wahlrechts nicht getroffen, muss der Vermächtnisnehmer auf Bewirkung einer von mehreren Leistungen nach Wahl des Beschwerten klagen und aus der alternativen Verurteilung (gem. § 264 Abs. 1 Hs. 1 BGB) vollstrecken.[367]

Nach Beginn der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner das Wahlrecht nur noch durch tatsächliche Erbringung der Leistung ausüben, § 264 Abs. 1 Hs. 2 BGB.[368] Hat der Erblasser das Wahlrecht dem Vermächtnisnehmer übertragen, und übt dieser das Wahlrecht nicht aus, kann der Beschwerte eine angemessene Frist zur Ausübung setzen nach deren Ablauf das Wahlrecht dann auf ihn übergeht, § 264 Abs. 2 BGB. Schwierigkeiten bereitet das Wahlvermächtnis bei einer ungenauen Formulierung des Vermächtnisses, was häufig bei Wiederverheiratungsklauseln vorzufinden ist, wenn der Erblasser schreibt, dass in diesem Fall den Abkömmlingen bspw. vermächtnisweise ein Anteil am Nachlass in Höhe deren gesetzlicher Erbquote zusteht. Ist eine solche Klausel nicht als Geldvermächtnis formuliert, sondern möglicherweise ein Sachwertvermächtnis, d.h., dass der Vermächtnisnehmer bis zur wertmäßigen Höhe seiner Quote Gegenstände aus dem Nachlass erhält, ist ein alternativer Klageantrag zu stellen, wenn der Erbe die Auswahl nicht trifft. Ist unklar, ob ein Geld- oder ein Sachwertvermächtnis vorliegt, ist der alternative Klageantrag hilfsweise zu stellen.

 

Rz. 178

Muster 6.11: Klage auf Erfüllung eines Wahlvermächtnisses

 

Muster 6.11: Klage auf Erfüllung eines Wahlvermächtnisses

An

_________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag i.H.v. _________________________ EUR zzgl. Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
2. Hilfsweise, für den Fall, dass ein Geldanspruch nicht vorliegt, wird die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder einen Geldbetrag i.H.v. _________________________ EUR an den Kläger zu bezahlen oder nach ihrer Wahl so viele Nachlassgegenstände aus dem Nachlass des verstorbenen Erblassers _________________________ gem. dem beigefügten Nachlassverzeichnis, die einem Gesamtwert von _________________________ entsprechen, an den Kläger zu Alleineigentum zu übertragen.

_________________________

(Rechtsanwalt)

[367] MüKo/Rudy, § 2154 Rn 3.
[368] BGH NJW 1995, 3190.

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