Rz. 124

Ebenso wie der Anspruch aus § 2287 BGB setzt der Anspruch aus § 2288 BGB eine objektive Beeinträchtigung des Anspruchs des Vermächtnisnehmers voraus. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn der Bedachte keine berechtigte Erwartung haben durfte, weil er bspw. einer Veräußerung zugestimmt hat (unter Berücksichtigung von § 2348 BGB) oder der Erblasser sich einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat (§§ 22932295 BGB) oder gar eine Anfechtung in Betracht kommt.

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