Rz. 121

Auch bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Belastung des Gegenstandes haftet zunächst der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft nach § 2288 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur wenn gegenüber den Erben kein Anspruch, auch kein Wertersatzanspruch, durchsetzbar ist, haftet schließlich der vom Erblasser Beschenkte nach Bereicherungsrecht, § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch nach § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht dem Anspruch aus § 2287 BGB und ist auf Herausgabe des verschenkten Gegenstandes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu richten.[258]

[258] MüKo/Musielak, § 2288 Rn 7.

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