Rz. 201

Der erbvertragsmäßig Bedachte kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch haben, bspw. wenn der Bedachte hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung des Erblassers darlegen kann.[395] Gleiches gilt für die Fälle der ehebezogenen Zuwendung oder die Vermögensübertragung durch Vereinbarung von Gütergemeinschaft.[396] Der Auskunftsanspruch wird dem Bedachten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugesprochen, wenn er auf den Anspruch angewiesen ist und dies nicht zu einer unbilligen Belastung des Beschenkten führt. Dient der Auskunftsanspruch lediglich einem Ausforschen des Bedachten, ist er zu verneinen.[397] Ein Wertermittlungsanspruch wird in diesen Fällen aber regelmäßig zu verneinen sein.[398] Der Anspruch auf Auskunft führt auch nicht automatisch zu einem Wertermittlungsanspruch.[399] Ausnahmsweise wird dem vertragsmäßig Bedachten ein Anspruch auf Wertermittlung zugesprochen, wenn sich sein Anspruch in einen Wertersatzanspruch umgewandelt hat.[400]

[395] BGHZ 97, 188.
[396] BGH NJW 1992, 564, 558.
[397] BGHZ 61, 180.
[398] Vgl. hierzu J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2287 Rn 103. Vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf ZErb 2012, 23.
[400] Palandt/Weidlich, § 2287 Rn 15; vgl. hierzu auch Spanke, ZEV 2006, 485.

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