Rz. 176

Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Nr. 1 RVG und damit nach dem durch die Zwangshypothek zu sichernden Forderungsbetrag, zuzüglich Zinsen und Kosten.

Ein Abschlag ist auch vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um ein Sicherungsinstrument handelt, das nicht unmittelbar zur Befriedigung der Forderung führt, nicht zu machen. Anders als bei der Vermögensauskunft sieht § 25 RVG keine diesbezügliche Beschränkung vor.

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