Rz. 146

Bei Schuldnerschutzanträgen ist der Gegenstandswert sowohl für den Gläubiger- als auch für den Schuldnervertreter nach § 25 Abs. 2 RVG nach billigem Ermessen entsprechend dem Interesse des Schuldners an der seinem Interesse entsprechenden Entscheidung zu bestimmen.

 

Rz. 147

Bei der Räumungsvollstreckung wird der Gegenstandswert nach dem Mietzins für den Zeitraum des begehrten Räumungsschutzes durch den Schuldner,[100] in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG und § 41 Abs. 1 GKG, jedoch nicht mehr als der Jahreswert, zu bemessen sein.[101] Dies ergibt sich aber auch schon aus dem Umstand, dass die Räumungsfrist nicht mehr als ein Jahr betragen darf. Da der Schuldner das Nutzungsentgelt weiterzahlen müsse, wird allerdings auch vertreten, dass die Hälfte angemessen sei.[102] Dies wird aber wiederum nur dann gelten können, wenn das Nutzungsentgelt nicht nur geschuldet ist, sondern auch rein tatsächlich gezahlt wird.

 

Rz. 148

 

Beispiel

Der Schuldner begehrt wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der bevorstehenden Entbindung Räumungsschutz für fünf Monate. Der bisherige Mietzins hat 350,00 EUR monatlich betragen. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall mit 5 × 350,00 EUR = 1.750,00 EUR zu bestimmen. Begehrt der Schuldner dagegen Räumungsschutz auf unbestimmte Zeit wegen der behaupteten Suizidgefahr, so ist der Gegenstandswert auf den Jahreswert, d.h. 12 × 350,00 EUR = 4.200,00 EUR, beschränkt. Zahlt der Schuldner die Nutzungsentschädigung weiter, ist auch ein Gegenstandswert von 875,00 EUR in der ersten Variante bzw. 2.100,00 EUR in der zweiten Variante vertretbar.

[100] Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 4458.
[101] OLG Koblenz JurBüro 2005, 384 = InVo 2005, 164 = FamRZ 2005, 1850 = NZM 2005, 360.
[102] LG Bad Kreuznach JVBl. 1965, 214; in der 11. Auflage des Streitwertkommentars auch noch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 4458.

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