Rz. 137

Ist eine Sache nach den §§ 883 ff. ZPO herauszugeben oder zu leisten, ist für die Berechnung des Gegenstandswertes § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG maßgeblich. Hiernach ist auf den Wert der Sache, d.h. regelmäßig ihren Verkehrswert, abzustellen. Dieser ist zu schätzen.

 

Rz. 138

Auch hier gilt allerdings, dass keine Regel ohne Ausnahme bleibt: Der Gesetzgeber hat den Gegenstandswert bei der Räumungsvollstreckung und damit die anfallenden anwaltlichen Gebühren ganz erheblich beschränkt. Der Gebührenstreitwert für den RA darf den Gebührenstreitwert nach dem Gerichtskostengesetz nicht überschreiten, so dass er höchstens dem Jahreswert nach § 41 Abs. 1 GKG entspricht.

 

Rz. 139

 

Hinweis

Wird allerdings die Herausgabe ausschließlich aus einem anderen Rechtsgrund, z.B. aus Eigentum (§ 985 BGB) oder Gesetz, begehrt, kommt als Wert der Verkehrswert des zu räumenden Grundstücks in Betracht.[92]

Erstrebt der Schuldner mit seinem Vollstreckungsschutzantrag lediglich einen kurzen Aufschub der Räumung der Mietsache, richtet sich der Gegenstandswert nach dem auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgelt.[93]

[92] LG Augsburg DGVZ 2005, 95; Gottwald, in: Goebel/Gottwald, RVG, 2004, § 25 Rn 3; zum alten Recht Enders, JurBüro 1999, 60.
[93] OLG Koblenz InVo 2005, 164 = JurBüro 2005, 384 = FamRZ 2005, 1850.

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