Rz. 95

Die Gebühren in der Immobiliarzwangsvollstreckung werden in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 VV RVG geregelt. Der Begriff der Immobiliarzwangsvollstreckung wird im RVG enger gefasst als in der ZPO. Es werden gebührenrechtlich nur die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfasst und nicht auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

 

Rz. 96

 

Hinweis

Ist der RA mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beauftragt, richten sich die Gebühren nach der Vorbem. 3.3.3 VV RVG nach Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV RVG, d.h. nach den zuvor schon dargestellten Gebühren für die Mobiliarzwangsvollstreckung. Der RA erhält also eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Mangels gerichtlichen Termins kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG nicht in Betracht. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 RVG, d.h. dem durch die Zwangshypothek zu sichernden Forderungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten.

Dabei stellt das Verfahren zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 18 Nr. 11 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, so dass die Gebühren unabhängig von anderen Vollstreckungsmaßnahmen anfallen.

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