Rz. 117

Das Erinnerungsverfahren gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG gebührenrechtlich zur jeweiligen angegriffenen Vollstreckungsmaßnahme. In der Folge löst diese für den Gläubigervertreter keine zusätzliche Gebühr aus, sondern ist mit der 0,3-Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsmaßnahme abgegolten.

 

Rz. 118

Anders verhält es sich mit dem Bevollmächtigten des Schuldners, der regelmäßig erstmals mit dem Vollstreckungsverfahren befasst wird. Durch die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO oder die Vertretung des Schuldners in einem Erinnerungsverfahren des Gläubigers fällt deshalb für ihn die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG an. War er schon zuvor für den Schuldner in der Vollstreckungsangelegenheit tätig, etwa in Erwiderung auf eine Zahlungsaufforderung, fällt auch für ihn im Erinnerungsverfahren keine zweite 0,3-Verfahrensgebühr an.

 

Rz. 119

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein RA ausschließlich für das Erinnerungsverfahren beauftragt wird. Nach § 15 Abs. 6 RVG fällt in diesem Fall nicht die 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG an, sondern lediglich die Gebühr, die anfallen würde, wenn er von Anfang an mit der gesamten Angelegenheit beauftragt worden wäre, mithin die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

 

Rz. 120

Im Erinnerungsverfahren kann es zu einem gerichtlichen Termin kommen, so dass zusätzlich die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG anfallen kann, sofern diese nicht schon aus anderem Grunde angefallen ist.

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