Rz. 57

Mit den vorbereitenden Handlungen und/oder der Einleitung der Sachpfändung nach § 808 ZPO i.V.m. § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO entsteht für den RA eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Sie deckt die Antragstellung wie die nachfolgende Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher und der vertretenen Partei ab.

 

Rz. 58

Auch die in diesem Zusammenhang veranlasste Durchsuchungsanordnung, Anträge zu besonderen Formen der Versteigerung oder sonstigen Verwertung oder der Vollstreckung zu bestimmten Zeiten oder Orten gehören zur einheitlichen Angelegenheit und lösen nur einmal die 0,3-Verfahrensgebühr aus.

 

Rz. 59

Führt der erteilte Auftrag zu der Erkenntnis, dass der Schuldner sich an einem anderen Ort aufhält, so dass der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher weitergegeben werden muss, verbleibt es ebenfalls beim Anfall nur einer Verfahrensgebühr.[49] Es handelt sich weiter um die eine Vollstreckungsangelegenheit der beauftragten Sachpfändung. Anderes gilt nur, wenn der neue Aufenthalt des Schuldners erst nach mehr als zwei Jahren ermittelt wird, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

 

Rz. 60

 

Hinweis

Schon diese kurze Aufzählung, die nicht einmal alle Besonderheiten der täglichen Praxis im Umgang mit dem Gerichtsvollzieher erfasst, zeigt, dass ein Gebührensatz von 0,3 völlig unangemessen ist. Er führt dazu, dass die Sachpfändung von den Rechtsdienstleistern meist nur unzureichend gesteuert wird. Die Erfolglosigkeit ist deshalb die Regel.[50]

 

Rz. 61

Anders verhält es sich demgegenüber, wenn die Sachpfändung von vorneherein an mehreren Orten durchgeführt werden soll, etwa der Wohnung des Schuldners und seinem Geschäftslokal oder aber Arbeitsplatz.[51] Hier liegen zwei Vollstreckungsaufträge vor, die jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr entstehen lassen. Auch im Erstattungsverhältnis ist die gleichzeitige Beauftragung gerechtfertigt, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein pfändbares Vermögen zwischen beiden Orten verschiebt und so einen Vollstreckungszugriff vereitelt.

Gleiches gilt, wenn ein Sachpfändungsauftrag gegen mehrere Gesamtschuldner gestellt wird und zwar auch dann, wenn dies in einem einheitlichen Antrag nach der GVFV geschieht.[52]

 

Rz. 62

Eine erneute 0,3-Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn eine Sachpfändung abgeschlossen ist, ohne eine vollständige Befriedigung der Forderung zu erreichen, und der Rechtsdienstleister sie aufgrund neuer Erkenntnisse – etwa nach der Abgabe einer Vermögensauskunft – erneut beauftragt.[53] Das ist kein Anwendungsfall der fortgesetzten Sachpfändung im Ursprungsauftrag und auch kein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Vielmehr wird eine neue Kausalkette aufgrund der abweichenden Verhältnisse in Gang gesetzt. Konsequenterweise fallen bei dieser Vorgehensweise auch bei dem Gerichtsvollzieher jeweils neue Gebühren und Auslagen an, § 3 GvKostG.

Da der Gerichtsvollzieher kein "Gericht" ist und deshalb die Sachpfändung vor Ort keinen gerichtlichen Termin darstellt, kommt der Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG nicht in Betracht.

 

Rz. 63

 

Hinweis

Das schließt in fachlicher Hinsicht ebenso wenig aus, dass im Einzelfall eine Teilnahme sinnvoll sein kann, wenn die Möglichkeiten einer optimierten Formulierung des Vollstreckungsauftrages ausgeschöpft sind oder das Problem nicht treffen, wie in gebührenrechtlicher Hinsicht mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Allerdings sind diese Kosten dann nach § 788 ZPO nicht erstattungsfähig. Anderes gilt, wenn der Schuldner sie vertraglich im Rahmen einer gütlichen Einigung übernimmt. All dies dürfte auf besondere Fallkonstellationen im Einzelfall beschränkt sein.

[50] Nur in etwa 0,113 % aller Fälle kommt es tatsächlich zu einer Pfändung und Verwertung von beweglichem Vermögen.
[51] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 315.
[52] Zöller/Stöber, ZPO, § 808 Rn 30.
[53] Enders, RVG, S. 592.

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