I. Die Verfahrensgebühr

 

Rz. 48

Die Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO mit ihren vorbereitenden Handlungen löst grundsätzlich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Während sich die Verfahrensgebühr grundsätzlich nach dem Nennwert der Vollstreckungsforderung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt, beschränkt § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG den Wert auf maximal 2.000,00 EUR. Bis zum Wert von 2.000,00 EUR ist also der tatsächliche Nennwert maßgeblich, darüber hinaus dann ein gedeckelter fiktiver Wert von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 49

Das Nachbesserungsverfahren innerhalb des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft oder nach der Übersendung einer Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ist mit der Verfahrensgebühr für den Antrag nach §§ 802c, d ZPO abgedeckt, so dass durch das Erfordernis der Nachbesserung zwar ein erhöhter Aufwand, aber keine erhöhten Gebühren entstehen.[42] Schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte der Rechtsdienstleister daher darauf bedacht sein, den Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der Vermögensauskunft sachgerecht anzuleiten und auf besondere Fehlerquellen und besondere Aspekte des Einzelfalles hinweisen. Anderes gilt, wenn der RA das Vermögensverzeichnis vom Schuldner unmittelbar erlangt und dann einen isolierten Antrag auf Nachbesserung stellt. In diesem Fall erhält er für diesen Antrag eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr, da es an einem fortgesetzten Ausgangsverfahren fehlt.[43]

 

Rz. 50

Wird nach § 802d ZPO verfahren, ist zu unterscheiden:

Sofern ein Vollstreckungsauftrag nach § 802c ZPO erteilt wird, der aber wegen des fehlenden Ablaufes der Sperrfrist zur nicht zu vermeidenden Übersendung der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO führt, entsteht die 0,3-Verfahrensgebühr nur einmal. Es fehlt an einem gesonderten Auftrag zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO.
Wird dagegen explizit der Auftrag auf Abnahme der erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO gestellt, weil Anhaltspunkte für wesentlich veränderte Verhältnisse vorliegen, so entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.[44]
Letztlich entsteht die 0,3-Verfahrensgebühr auch für die ausschließliche Beantragung der Übersendung eines bekanntermaßen bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses, wobei ein darauf folgender Nachbesserungsantrag keine weitere Gebühr auslöst.
 

Rz. 51

Im Verfahren nach § 802d ZPO greift die Streitwertdeckelung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nach dem eindeutigen Wortlaut, der nur auf § 802c ZPO Bezug nimmt, nicht.[45] Es handelt sich dabei weder um einen redaktionellen Fehler noch umfasst der Verweis auf § 802c ZPO auch den Antrag nach § 802d ZPO. Letzteres scheidet schon deshalb aus, weil in beiden Vorschriften gänzlich unterschiedliche Anforderungen an die Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werden. Es handelt sich auch gerade vor diesem Hintergrund um eine sachlich gerechtfertigte Regelung, weil der Aufwand des Rechtsdienstleisters wesentlich höher ist, wenn er Umstände ermitteln muss, die eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners begründen. Angesichts dessen wäre eine Streitwertdeckelung nicht angemessen.

 

Rz. 52

Werden die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers nach § 802l ZPO genutzt und die dort bezeichneten Drittauskünfte eingeholt, handelt es sich um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG i.V.m. § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Hierfür fällt eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG an. Dabei soll unerheblich bleiben, ob nur eine, zwei oder alle drei Auskünfte beantragt werden.[46] Diese Frage ist allerdings – soweit ersichtlich – bisher noch nicht Gegenstand veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, so zu verfahren. Wie beim Gerichtsvollzieher entsteht auch hier nach § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GvKostG eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für jede Auskunft. Ob die Einholung von mehr als einer Auskunft zweckmäßig und erforderlich war, ist allein im Erstattungsverhältnis zu prüfen. Dies wird allerdings auch dort nur zu verneinen sein, wenn sicher davon ausgegangen werden kann, dass schon eine Maßnahme zum Erfolg führt.

 

Rz. 53

Die Einholung der Auskunft bildet auch mit der auf dem Ergebnis der Auskunft fußenden Vollstreckungsmaßnahme keine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme,[47] was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausdrücklich als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme genannt ist. Gleiches gilt – selbstverständlich – wenn die Auskünfte negativ verlaufen, der Gläubiger oder sein RA aber auf anderem Wege von Arbeitgeber, Kreditinstitut oder Pkw Kenntnis erlangen und darauf eine Vollstreckungsmaßnahme veranlassen.

Der Gegenstandswert für Auskünfte nach § 802l ZPO bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Nennwert der Vollstreckungsforderung. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut § 802l ZPO nicht, da nur für das Verfahren na...

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