Rz. 37

Leitende Angestellte und sonstige qualifizierte Angestellte, die eine besondere Vertrauensstellung genießen (z.B. Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen, Filialleiter, Kassierer usw.) können nach ihren Vermögensverhältnissen gefragt werden. Bei sonstigen Arbeitsverhältnissen ist die Frage unzulässig (Moritz, NZA 1987, 329, 333).

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