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Die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO unzulässig. Ausnahmsweise kann die Frage nach Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO zulässig sein, wenn der Arbeitgeber die Angabe benötigt, weil in seinem Betrieb Tarifverträge gelten und demnach die Tarifbindung zu prüfen ist (Zeller, BB 1987, 1522, 1525; Schierbaum, AiB 1995, 586, 592; Moritz, NZA 1987, 329, 322). Im bestehenden Arbeitsverhältnis wird die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit allerdings allgemein anerkannt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage haben kann, etwa weil er Organisierte und Nichtorganisierte unterschiedlich behandeln will, (vgl. Preis/Greiner, NZA 2007, 1073; Richardi/Thüsing, § 94 BetrVG Rn 21) oder sich aus der Angabe für den Arbeitnehmer Rechte herleiten, z.B. zusätzlicher Urlaub für Gewerkschaftsmitglieder.

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