Rz. 35
Nach einer Parteizugehörigkeit darf bei der Einstellung grds. nicht gefragt werden, ebenso nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht nach politischen Ansichten. Eine Ausnahme soll für die Frage einer Parteimitgliedschaft bei der Einstellung in parteipolitische Institutionen gelten (vgl. Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 38).
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