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Muster 6.8: Gewaltschutzverfahren

 

Muster 6.8: Gewaltschutzverfahren

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie sind in Sorge, dass sich aus Ihrer laufenden partnerschaftlichen Situation oder der aktuellen Trennungssituation eine gewaltsame Eskalation ergeben könnte. Daher möchte ich Sie über die Möglichkeiten eines Gewaltschutzverfahrens informieren.

Das Familiengericht kann ein Kontakt- und Annährungsverbot aussprechen, wenn eine Drohung mit Gewalt im Raum steht oder sogar schon Gewalt ausgeübt wurde. Dem Täter kann dann das Betreten der Wohnung des Opfers untersagt oder vom Gericht angeordnet werden, dass der Täter sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung oder an Orten aufhalten darf, die Sie regelmäßig aufsuchen. Dies kann Arbeitsort, Kindertageseinrichtung oder Schule sein, zu denen Sie Ihre Kinder regelmäßig bringen. Auch die Kontaktaufnahme durch Telefon oder andere Kommunikationsmittel kann untersagt werden.

Die Entscheidung des Gerichts wird erst mit Rechtskraft wirksam. Wenn Sie schnelleren Schutz benötigen, kann auch im Laufe des Verfahrens eine einstweilige Anordnung ergehen.

Die Maßnahmen sind üblicherweise zeitlich auf einige Wochen befristet, bei Fristablauf kann die Maßnahme aber auch verlängert werden. Wenn eine Kontaktaufnahme zwischen dem Täter und Ihnen notwendig ist, weil beispielsweise Absprachen bezüglich der Kinder nötig sind, müsste dies bereits im Antrag auf die gerichtliche Schutzanordnung berücksichtigt werden. Dann kann das Gericht die Begleitung des Vaters bei der Kontaktaufnahme zu Ihrem Schutz anordnen.

Soweit Sie mit Ihrem Partner noch im gemeinsamen Haushalt leben, können wir die Zuweisung der Wohnung an Sie allein verlangen. Allerdings muss eine Zuweisung binnen drei Monaten nach der Tat nachweislich gegenüber dem Täter geltend gemacht worden sein. Wenn der Übergriff länger zurückliegt, kann ein entsprechender Antrag bei Gericht nicht mehr gestellt werden. Die Zuweisung ist auch ausgeschlossen, wenn der Täter beweist, dass weitere Verletzungen durch ihn ausgeschlossen sind oder die alleinige Wohnungszuweisung an Sie eine besonders schwere Härte für den Täter bedeutet. Dies kann bei kranken oder behinderten Tätern der Fall sein.

Der Täter kann Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Wohnung geltend machen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Das Gewaltschutzgesetz ist für tatsächliche oder angedrohte Angriffe zwischen Ehe- oder Lebenspartnern einschlägig. Sollte die Gewalt sich gegen Ihr Kind richten, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kindeswohlgefährdung einschlägig, die aber vergleichbare Maßnahmen ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

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(Rechtsanwalt)

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