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Muster 6.7: Elterliches Sorgerecht und seine Bestandteile

 

Muster 6.7: Elterliches Sorgerecht und seine Bestandteile

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht bei Trennung und Scheidung der Eltern. Das Sorgerecht ist in mehrere Teilbereiche aufgeteilt. Es kann sinnvoll sein, Teilbereiche des Sorgerechts einem Elternteil zu übertragen.

Zu unterscheiden ist zwischen der Personensorge, der Vermögenssorge und der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes. Inhalt der Personensorge ist die persönliche Fürsorge für das Kind, insbesondere die Aufenthaltsbestimmung, Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung.

Die Vermögenssorge umfasst die Wahrnehmung der finanziellen Belange des Kindes, insbesondere die Verwaltung etwa vorhandenen Vermögens.

Die gesetzliche Vertretung gibt den sorgeberechtigten Eltern die Möglichkeit, für das Kind rechtserhebliche Erklärungen abzugeben. Im Rahmen der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge treten die Eltern gleichberechtigt und gleichverpflichtet auf. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen Sie als Eltern versuchen, sich zu einigen, § 1627 BGB. Besteht keine Einigungsmöglichkeit, kann beim Familiengericht beantragt werden, die Entscheidung in einer konkreten Frage einem Elternteil allein zu übertragen. Die Entscheidung muss allerdings für das Kind von erheblicher Bedeutung sein. Dies ist beispielsweise die Wahl eines Vornamens, Auswahl einer Schule, die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes, die Behandlung einer schwereren Krankheit oder die Ausschlagung einer Erbschaft. In Eilfällen kann auch eine einstweilige Anordnung bei Gericht beantragt werden.

Auch beim gemeinschaftlichen Sorgerecht entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens ("Alltagssorge") allein. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben wie beispielsweise die Gestaltung der Schulzeit, der Freizeit, des Umgangs mit Freunden, die gewöhnliche medizinische Versorgung und die Zuteilung von Taschengeld. Über solche Entscheidungen muss aber der andere Elternteil informiert werden.

Entspricht die gemeinsame Sorge nicht dem Wohl des Kindes, kann ein Elternteil in Ausnahmefällen die alleinige Sorge beantragen.

Bei einem nichtehelichen Kind kann der leibliche Vater nach Anerkennung der Vaterschaft eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben. Damit haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Geschieht dies nicht, bleibt es bei der Alleinsorge der Mutter.

Mit freundlichen Grüßen

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(Rechtsanwalt)

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