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Muster 6.6: Grundzüge des Zugewinnausgleichs

 

Muster 6.6: Grundzüge des Zugewinnausgleichs

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei Anlässe zur Durchführung des Zugewinnausgleichs:

Im Falle des Todes eines Ehegatten hat der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe (wenn nicht im Ehevertrag oder durch Testament etwas anderes geregelt wurde) neben dem erbrechtlich geregelten Anteil am Nachlass gem. § 1931 BGB einen familienrechtlichen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von ¼ des Nachlasses.

Im Fall des Scheiterns der Ehe wird der Zugewinnausgleich konkret berechnet.

Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist die Annahme, dass die Arbeitsleistung beider Eheleute gleichwertig ist. Dies gilt insbesondere für die Hausfrauenehe, in der traditionell die Ehefrau die Haushaltsführung und Kindererziehung übernommen hat und deshalb kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen erzielt. Was während der Ehe erwirtschaftet wurde, soll zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Der Zugewinnausgleich erfolgt durch eine Geldzahlung desjenigen Ehegatten, der in der Ehezeit mehr Vermögen erzielt hat als der andere. Die gesetzliche Definition des § 1373 BGB lautet: Zugewinn ist derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Zur Berechnung muss also zunächst festgestellt werden, mit welchem Vermögen Sie in die Ehe gegangen sind sowie Ihr Ehepartner. Danach muss das jeweilige Endvermögen festgestellt werden. Für jeden Partner werden Anfangs- und Endvermögen miteinander verglichen und es ergibt sich der Zugewinn. Derjenige, der den höheren Zugewinn hatte, muss die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen ausgleichen.

Dieses recht einfache Prinzip wird jedoch durch verschiedene Aspekte verkompliziert, die hier nur auszugsweise genannt werden können:

Häufig existieren keine Nachweise mehr zum Anfangsvermögen. Zur Sicherung Ihrer Ansprüche sollten Sie also möglichst viele Dokumente aufbewahren.

Das Anfangsvermögen kann nicht nur positiv sein, sondern es werden auch Schulden angerechnet, sodass auch negatives Anfangsvermögen existieren kann.

Entscheidend für das Anfangsvermögen ist der Tag der Heirat. Ausnahmsweise ist bei älteren Ehepaaren nicht die standesamtliche Trauung relevant, sondern der Tag des Inkrafttretens des Gleichberechtigungsgesetzes, nämlich der 1.7.1958. Entscheidend kann auch der Zeitpunkt sein, in dem ein beim Notar beurkundeter vertraglicher Wechsel von einem anderen Güterstand in die Zugewinngemeinschaft erfolgt.

Zum Anfangsvermögen wird hinzugerechnet, was ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder Ausstattung erhalten hat. Rechnerisch sollen diese Vermögenswerte nur im Fall von Werterhöhungen (z.B. bei Immobilien) in den Zugewinnausgleich miteinbezogen werden. Anders sieht dies bei Lottogewinn, Schmerzensgeld oder einer Unfallabfindung aus. Diese werden in vollem Umfang beim Zugewinn berücksichtigt.

Auch das Endvermögen kann negativ sein. Allerdings ist der Zugewinn dann mindestens mit Null anzusetzen, auch wenn das Anfangsvermögen höher als das Endvermögen war.

Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, das heißt die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich vorzeitig geltend zu machen, beispielsweise bei Abschluss eines Ehevertrages oder bei Besorgnis von Vermögensverschlechterungen durch den anderen Ehepartner.

Sie haben gegenüber Ihrem Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen. Dieser Auskunftsanspruch gilt für das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auf Aufforderung sind Belege vorzulegen.

Wichtig ist, dass Sie Ihrem Anwalt alle notwendigen Informationen zur Berechnung des Anfangs- und Endvermögens vortragen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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