Rz. 7

§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB setzt die EuGH-Entscheidung für sämtliche Kaufverträge und beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB (Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache) um.

 

Rz. 8

Die Neuregelung begegnet der vormals restriktiven Handhabung des Nacherfüllungsanspruchs zulasten der Handwerker und Bauunternehmer: Sie schuldeten ihrem Auftragnehmer im Rahmen der werkvertraglichen Nacherfüllung nach § 635 BGB in der Regel den Ausbau des mangelhaften Baumaterials und den Einbau des mangelfreien Ersatzmaterials bei zum Teil sehr hohen Kosten. Vom Verkäufer des (mangelhaften) Baumaterials konnte der Werkunternehmer hingegen oft nur die Lieferung einer neuen Kaufsache verlangen – wohingegen er die Kosten für den Ausbau und den erneuten Einbau der mangelfreien Sache selbst tragen musste (wenn – wie im Regelfall – die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs mangels eines Verschuldens des Verkäufers nicht erfüllt waren). Der Gesetzgeber[8] verweist darauf, dass die Aus- und Einbaukosten die dem Handwerker aus dem Werkvertrag zustehende Vergütung bei Weitem übersteigen können, bspw. wenn die Materialien an schwer zugänglichen Stellen verbaut wurden oder verwendete Kleinteile von geringem Wert wegen Mängeln ausgetauscht werden müssen.

[8] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 39.

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