Rz. 51

Nach § 478 Abs. 1 BGB findet § 477 BGB in den Fällen des § 445a Abs. 1 und 2 BGB – sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist – mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

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