Rz. 146

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Ersatz von Zahlungen, die sie als Arbeitgeberin nach einem Verkehrsunfall an einen Mitarbeiter für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht hatte.

 

Rz. 147

Im August 2013 wurde der bei der Klägerin beschäftigte D. E. (im Folgenden: Verletzter) bei einem vom Beklagten zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug verursachten Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten zu 100 % einzustehen hatten, verletzt. Infolge des Unfalls war der Verletzte im Jahr 2013 über einen Zeitraum von 63 Tagen arbeitsunfähig. Im April 2014 zahlte die Klägerin dem Verletzten eine Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2013 in Höhe von 2.541 EUR zuzüglich eines Sonderbonus von 500 EUR. Bereits im Dezember 2013 hatte der Verletzte seine Ansprüche gegen den Schädiger aus dem Schadensfall "wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukünftig noch zu leistenden Zahlungen durch die D. AG [Klägerin]" an die Klägerin abgetreten."

 

Rz. 148

Die Klägerin verlangte von den Beklagten – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – Erstattung des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teils von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus in Höhe von 707,46 EUR nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin hiergegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin den Anspruch weiter.

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