Rz. 2

Die Klägerin begehrte als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied N. nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit.

 

Rz. 3

N. erlitt bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Neben weiteren Leistungen hatte die Klägerin Verletztengeld an die Geschädigte gezahlt und auf das Verletztengeld Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

 

Rz. 4

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der Berufung insoweit gewendet, als sie zur Zahlung des Verletztengeldes einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiterhin Klageabweisung hinsichtlich des Verletztengeldes und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge begehrte.

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