Rz. 608

Das Prüfschema zur Lohnsteuerpflicht ist damit detailliert erarbeitet und kann wie folgt zusammengefasst werden:

Lohnsteuerpflicht besteht nur, wenn beide sich aus § 38 EStG ergebenden Voraussetzungen, einkommensteuerpflichtiges Gehalt und inländischer Arbeitgeber, erfüllt sind.
Ist der Mitarbeiter in Deutschland ansässig, hat er immer einkommensteuerpflichtiges Gehalt. Ist er nicht ansässig, nur dann, wenn er Arbeitstage in Deutschland hat oder seine Arbeit in Deutschland verwertet wird oder er leitender Angestellter einer deutschen Gesellschaft ist oder er Abfindungen unter bestimmten Rahmenbedingungen erhält.
Ein inländischer Arbeitgeber liegt vor, wenn ein aktives zivilrechtliches Arbeitsverhältnis zu einem deutschen Unternehmen oder zu einem ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter in Deutschland besteht. Es gilt grundsätzlich. der zivilrechtliche Arbeitgeberbegriff. Für den Fall der Arbeitnehmertätigkeit nach Deutschland hinein gilt ausnahmsweise der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Soweit das aufnehmende deutsche Unternehmen mit Gehältern belastet ist, gilt es als inländischer, wirtschaftlicher Arbeitgeber. Damit ist es lohnsteuerpflichtig, obwohl es zivilrechtlich nicht der Arbeitgeber ist.
 

Rz. 609

Sind beide Bedingungen erfüllt, besteht Lohnsteuerpflicht auf die weltweit gezahlten Gehälter, unabhängig davon, wo und auf welches Konto ausgezahlt wird. Es kann dann, muss aber nicht, geprüft werden, ob eine Freistellung von der Lohnsteuerpflicht über den Auslandstätigkeitserlass oder ein DBA auf Antrag möglich ist. Dabei muss der Nachweis der Versteuerung des Gehalts im anderen Staat nach § 50d Abs. 8 EStG nicht geführt werden. Den Nachweis muss vielmehr der Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erbringen. Der Finanzbeamte kann die Lohnsteuerfreistellung nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber die Versteuerung im Ausland nachweist. § 50d Abs. 8 EStG spielt für das Lohnsteuerverfahren keine Rolle.

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