Rz. 472

Nach Prüfung der ersten beiden Punkte steht fest, mit welchen seiner Einkünfte der Mitarbeiter jeweils in den beiden Staaten besteuert werden wird. Jetzt fehlt nur noch, wie die beiden Staaten die Steuern auf die Einkünfte praktisch erheben. Wie sie also "an ihr Geld kommen". Angesprochen sind damit die sog. Erhebungsformen der Steuern. Muss das Unternehmen Lohnsteuern einbehalten? Ist der Mitarbeiter verpflichtet Einkommensteuererklärungen abzugeben und/oder Vorauszahlungen zu leisten? Sind auch diese Fragen beantwortet, ist die steuerliche Situation des Mitarbeiters während der Auslandstätigkeit grundsätzlich geklärt.

Dritter Punkt des dreistufigen Prüfschemas sind daher die Erhebungsformen.

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