Rz. 585
Vermietungseinkünfte gehören zu der Einkunftsgruppe ohne Quellensteuereinbehalt. Der Mitarbeiter muss daher eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Er kann dabei im Wesentlichen nur die Kosten im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt ansetzen. Bei der Veranlagung ist der Grundtarif, nicht der Splittingtarif anzuwenden. Die Einkommenssteuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt.
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