Rz. 607

Eine Befreiung von der Lohnsteuerpflicht kann sich auch über Bestimmungen eines DBA ergeben. Dann nämlich, wenn der Mitarbeiter hier zwar einkommensteuerpflichtige Gehälter hat, diese aber letztendlich nach einem DBA in Deutschland steuerfrei gestellt werden.

Der Aufbau und die Wirkungsweise von DBA wurde oben (s. Rdn 514 ff.) ausführlich dargelegt. Dabei wurde auch deutlich, dass der Ansässigkeitsstaat die drohende Doppelbesteuerung entweder über die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode beseitigt. Ein Lohnsteuerfreistellungsantrag kann nur dann gestellt werden, wenn das einschlägige DBA die Freistellungsmethode vorsieht. Denn nur dann ist das Gehalt im Ansässigkeitsstaat "frei gestellt". Dagegen besteuert der Ansässigkeitsstaat bei der Anrechnungsmethode das Gehalt in voller Höhe, stellt es somit gerade nicht frei. Er rechnet lediglich die ausländische Steuer an. In jüngeren DBA und neu verhandelten Alt-DBA etabliert Deutschland für Gehälter tendenziell die Anrechnungsmethode.

Die Prüfung eines Falls nach dem dargestellten Lohnsteuerprüfschema soll ergeben, dass das Gehalt des Mitarbeiters der Lohnsteuer unterliegt. Nach dem einschlägigen DBA ist das Gehalt jedoch nach der Freistellungsmethode befreit. Jetzt kann gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG für die nach DBA steuerfreien Gehaltsteile die Freistellung von der Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden Für das Freistellungsverfahren spielt § 50d Abs. 8 EStG (Nachweis der Versteuerung im Ausland) keine Rolle. Der Arbeitgeber muss die Versteuerung des Gehalts im Ausland nicht nachweisen. Der Nachweis ist erst vom Mitarbeiter im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zu erbringen.

Die Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamtes über die Freistellung gilt nur für die Lohnsteuer. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung muss der Mitarbeiter die Befreiung von der deutschen Einkommensteuer erneut beantragen. Das Wohnsitzfinanzamt ist nicht an die Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamtes gebunden. Insbesondere muss der Mitarbeiter dann auch die Versteuerung im Ausland nachweisen, wenn das DBA eine entsprechende Rückfallklausel enthält oder § 50d Abs. 8 EStG vom Bundesverfassungsgericht für rechtsgültig erklärt wird.

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