Rz. 13

In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung werden die versicherten Gefahren in § 1 Nr. 1 a–d AERB 87 (A §§ 1 Nr. 1 a–d AERB 2008, 2010) zusammengefasst. Danach leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse abhandengekommen, zerstört oder beschädigt werden:

Einbruchdiebstahl
Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks
Raub auf Transportwegen
Vandalismus nach einem Einbruch.
 

Rz. 14

Jede der versicherten Gefahren kann einzeln oder gemeinsam mit anderen unter Versicherungsschutz gestellt werden. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet "Vandalismus nach ­einem Einbruch". Diese Gefahr kann nur in Verbindung mit "Einbruchdiebstahl" versichert werden.[10]

Die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung soll Schutz gegen die wichtigsten Eigentumsdelikte bieten, also Einbruchdiebstahl, Raub und Sachbeschädigung. Dabei hat sich jedoch die Begrifflichkeit dieses Versicherungszweigs weit von demjenigen des Strafrechts entfernt. So gibt es z.B. den Begriff des Einbruchdiebstahls im StGB nicht mehr. Strafbar ist gem. § 243 Abs. 1 StGB nur noch allgemein der besonders schwere Fall des Diebstahls. Das Gesetz nennt dafür verschiedene Regelbeispiele. Hierzu zählen nach der Nr. 1 auch das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in ein Gebäude, ohne dass sich dies mit dem Begriff des Einbruchdiebstahls deckte. Darunter fällt nämlich gem. § 1 Nr. 2 d AERB, Abschnitt A z.B. auch der Fall, dass der Täter auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt anwendet. Strafrechtlich handelt es sich dabei nicht um einen besonders schweren Fall des Diebstahls, sondern gem. § 252 StGB um einen räuberischen Diebstahl. Für die Auslegung der AERB ist daher nicht das Verständnis im Strafrecht, sondern wie auch sonst bei der Auslegung von AVB der Sprachgebrauch des ­täglichen Lebens maßgeblich; ferner, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Klausel bei verständiger Würdigung verstehen durfte.[11] Auf die subjektive Seite des strafrechtlichen Tatbestands, also Vorsatz, Zueignungsabsicht, Schuldfähigkeit etc. kommt es ebenso wenig an.[12]

Versicherungsschutz besteht nach den AERB nur bei erschwerten Formen des Diebstahls und Sachbeschädigung. Dazu gehören der Einbruchdiebstahl und der Raub sowie die vorsätzliche Sachbeschädigung nach einem Einbruch (sog. Vandalismus). Erfasst wird jedoch auch der "Versuch" dieser Taten.

[10] Prölss/Martin/Kollhosser, § 1 AERB 87 Rn 1.
[11] BGH NJW-RR 1988, 1050; Martin, D II Rn 4.
[12] Martin, D II Rn 18.

1. Einbruchdiebstahl

a) Allgemeines

 

Rz. 15

Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Täter durch

Einbrechen,
Einsteigen,
Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge oder
Einschleichen in die versicherten Räume

einen Diebstahl versicherter Sachen versucht oder vollendet.

 

Rz. 16

Gegenstand der Einbruchdiebstahlversicherung sind nur die in § 1 Nr. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 AERB 2008, 2010) abschließend benannten Gefahrentatbestände. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist dabei stets ein menschliches Handeln, das zur Verwirklichung der unter Versicherungsschutz gestellten Tatbestände führt. Sämtlichen Tatbeständen ist gemein, dass sie bestimmte qualifizierte Formen des Diebstahls voraussetzen. Ein einfacher Diebstahl ohne qualifizierende Merkmale reicht deshalb für die Erfüllung eines der bedingungsgemäß ­vorausgesetzten Tatbestände grundsätzlich nicht aus.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen bzw. Abgrenzungen im Rahmen des Einbruchdiebstahls dar, um sich sodann den qualifizierten Tatbeständen zu widmen.

b) Allgemeine Tatbestandsmerkmale

aa) Diebstahl

 

Rz. 17

Diebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne ist Bruch des unmittelbaren Besitzes durch Wegnahme von Sachen.[13] Bereits aus dieser Definition folgt, dass der versicherungsrechtliche Diebstahlsbegriff nicht mit demjenigen des Strafrechts übereinstimmt. Während der Täter im strafrechtlichen Sinn schuldfähig sein und in Zueignungsabsicht handeln muss, sind diese Tatbestandsmerkmale für die Verwirklichung des versicherungsrechtlichen "Diebstahls" nicht erforderlich.[14]

 

Rz. 18

Auch bedarf es keines Bruchs des "Gewahrsams" wie bei § 242 StGB. Erforderlich ist vielmehr der Verlust des unmittelbaren Besitzes des Versicherungsnehmers bei gleichzeitiger Besitznahme durch den Täter.[15]

[13] Martin, D II Rn 7.
[14] Prölss/Martin/Kollhosser, § 1 AERB 81 Rn 18 mit Verweis auf Martin, D II Rn 15.
[15] Martin, D II Rn 9.

bb) Diebstahlsversuch

 

Rz. 19

Für die Verwirklichung der versicherten Gefahr in der Einbruchdiebstahlversicherung reicht es gem. § 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 2008/2010) aus, wenn das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sache durch eine versuchte Tatbegehung verursacht wurde. Hierfür muss der Täter angefangen haben, den Tatbestand eines erschwerten bzw. qualifizierten Diebstahls zu verwirklichen, also dazu angesetzt haben, einen der Tatbestände des qualifizierten Diebstahls durch Einbrechen, Einsteigen oder das Aufbrechen von Be...

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