Rz. 97
Gegen die Redlichkeit des Versicherungsnehmers sprechen beispielsweise folgende Tatsachen:
▪ | Widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers.[199] |
▪ | Unredlichkeit des Versicherungsnehmers in einem anderen Versicherungsfall.[200] |
▪ | fehlende Überzeugungskraft des Versicherungsnehmers.[201] |
▪ | angeblich gestohlene Gegenstände befanden sich nach dem behaupteten Diebstahl noch beim Versicherungsnehmer.[202] |
▪ | Zusammenspiel zahlreicher Auffälligkeiten und ungewöhnlicher Begleitumstände.[203] |
▪ | Weigerung des Versicherungsnehmers, zumutbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen.[204] |
▪ | rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers.[205] |
▪ | Straftat des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall.[206] |
▪ | widersprüchliche Angaben der Familienangehörigen über die Entdeckung des Versicherungsfalles.[207] |
▪ | widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers über entwendete Wertsachen.[208] |
▪ | bewusst falsche Angaben in der Schadenanzeige zum Umfang und zum Wert der gestohlenen Gegenstände.[209] |
▪ | Vorschäden.[210] |
▪ | Kein hinreichendes Bild eines Einbruchdiebstahls besteht, wenn keine Einbruchspuren vorhanden sind und außer dem Versicherungsnehmer noch weitere Personen Originalschlüssel besitzen, deren Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann,[211] ebenso, wenn zwar Einbruchspuren vorhanden sind, aber die Möglichkeit besteht, dass dritte Personen mit einem richtigen Schlüssel auf nicht versicherte Art und Weise die Gegenstände aus der Wohnung entwendet haben.[212] |
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