Rz. 97

Gegen die Redlichkeit des Versicherungsnehmers sprechen beispielsweise folgende Tatsachen:

Widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers.[199]
Unredlichkeit des Versicherungsnehmers in einem anderen Versicherungsfall.[200]
fehlende Überzeugungskraft des Versicherungsnehmers.[201]
angeblich gestohlene Gegenstände befanden sich nach dem behaupteten Diebstahl noch beim Versicherungsnehmer.[202]
Zusammenspiel zahlreicher Auffälligkeiten und ungewöhnlicher Begleitumstände.[203]
Weigerung des Versicherungsnehmers, zumutbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen.[204]
rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers.[205]
Straftat des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall.[206]
widersprüchliche Angaben der Familienangehörigen über die Entdeckung des Versicherungsfalles.[207]
widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers über entwendete Wertsachen.[208]
bewusst falsche Angaben in der Schadenanzeige zum Umfang und zum Wert der gestohlenen Gegenstände.[209]
Vorschäden.[210]
Kein hinreichendes Bild eines Einbruchdiebstahls besteht, wenn keine Einbruchspuren vorhanden sind und außer dem Versicherungsnehmer noch weitere Personen Originalschlüssel besitzen, deren Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann,[211] ebenso, wenn zwar Einbruchspuren vorhanden sind, aber die Möglichkeit besteht, dass dritte Personen mit einem richtigen Schlüssel auf nicht versicherte Art und Weise die Gegenstände aus der Wohnung entwendet haben.[212]
[199] OLG Köln r+s 1994, 311.
[200] BGH r+s 1996, 165.
[201] BGH VersR 1989, 587.
[202] BGH VersR 1989, 587.
[203] OLG Köln r+s 1996, 366.
[204] OLG Frankfurt r+s 1987, 78.
[205] OLG Hamm VersR 1995, 1046; LG München VersR 2000, 98; OLG Hamburg NVersZ 2001, 226.
[206] OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1997, 270.
[207] AG Andernach r+s 1987, 24.
[208] OLG Köln r+s 1987, 79.
[209] BGH VersR 1987, 61.
[210] OLG Hamburg r+s 2000, 7.
[211] Frankfurt VersR 1986, 1092.
[212] Köln VersR 1994, 90.

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