Rz. 99

Danach besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen verursacht wurden, mit denen der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die bei ihm wohnen, es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch erleichtert wurde. Der Ausschlusstatbestand ist Ausdruck des besonderen Risikos, dass durch Mitbewohner des Versicherungsnehmers ein erleichterter Zugang zum Versicherungsort geschaffen wird.[213]

 

Rz. 100

Die Abgrenzung zwischen der "häuslichen Gemeinschaft" und dem Umstand, dass der Dritte beim Versicherungsnehmer "wohnt", ist fließend. Entscheidend sind die Verkehrsanschauung und der Sprachgebrauch des täglichen Lebens.[214] Danach kommt es darauf an, dass zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten ein räumliches Zusammenleben "unter demselben Dach" erfolgt, wobei eine häusliche Gemeinschaft zusätzlich das Vorstellungsbild einer gewissen Dauer und die Einfügung in einen gemeinschaftlichen Haushalt erfordert.[215] Unter Berücksichtigung des mit dem Ausschlusstatbestand verfolgten Zwecks ist für die Annahme seiner tatbestandlichen Voraussetzungen letztlich entscheidend, ob dem Dritten durch das Zusammenleben mit dem Versicherungsnehmer die Ausführung der Tat erleichtert wurde.

Unter den Ausschlusstatbestand fallen u.a. tatbestandsmäßige Handlungen von

Hausangestellten,
Untermietern,[216]
Hotelgästen.[217]
 

Rz. 101

Nicht ausreichend für ein gemeinsames "Wohnen" ist es, wenn sich der Dritte lediglich für eine einmalige Übernachtung in der Wohnung aufhält.[218] Ebenso wenig ist derjenige "Mitbewohner", der sich nur tagsüber in der Wohnung aufhält, dort jedoch nicht übernachtet.

Auf die häusliche Gemeinschaft übt es keinen Einfluss aus, ob der Mitbewohner anderswo eine zweite Wohnung unterhält, solange dadurch keine dauerhafte Trennung vom Versicherungsnehmer begründet wird. Denn auch in diesem Fall behält der Mitbewohner die Möglichkeit, erleichterten Zugriff auf die versicherten Sachen zu nehmen.

 

Rz. 102

Der Mitbewohner muss hinsichtlich der Tatausführung vorsätzlich gehandelt haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er sich bei der Tatbegehung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung gem. § 827 BGB befindet. Auch schließt Handeln infolge eines Umstandes gem. § 904 BGB Vorsatz aus.

 

Rz. 103

Liegen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor, kann sich der Versicherer hierauf dennoch nicht berufen, wenn die Tat durch die besondere Nähe zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Mitbewohner weder ermöglicht noch erleichtert wurde. Die Formulierung des § 1 Nr. 7 a Hs. 2 AERB 87 ist in besonderem Maße dazu geeignet, die eigentliche Zielrichtung des Ausschlusstatbestandes zu umschreiben. Besteht keine Kausalität zwischen dem Status als Mitbewohner und der Tatbegehung, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers in vollem Umfang erhalten. In den AERB 2008 sowie in den AERB 2010 wurde auf entsprechende klarstellende Regelung verzichtet.

[213] OLG Nürnberg r+s 1989, 24.
[214] BGH NJW-RR 1988, 1050.
[215] Ollick, VerBAV 1981, 39.
[216] KG VersR 1976, 977.
[217] Ollick, a.a.O.
[218] Martin, F III Rn 13.

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