Rz. 14

Liegen die Voraussetzungen für eine dem Beklagten günstige Kostenentscheidung nicht vor, weil dieser die Klage veranlasst hat, wird es in einem Landgerichtsprozess für ihn billiger sein, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen (also im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigung anzuzeigen bzw. zu einer mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen oder in dieser nicht zu verhandeln), anstatt den berechtigten Klageantrag anzuerkennen. Im Gegensatz zum Anerkenntnis (mit einer 1,0 Gerichtsgebühr) ermäßigen sich beim Versäumnisurteil zwar nicht die 3,0 Gerichtsgebühren, Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Kostenverzeichnis, weil das Gericht im Gegensatz zum Anerkenntnisurteil materiell eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen muss. Dafür braucht sich der Beklagte nicht anwaltlich vertreten zu lassen, wie dies bei einem Anerkenntnis, das vor einem Landgericht durch einen Rechtsanwalt zu erklären ist, der Fall wäre.

 

Rz. 15

Klagt der Gläubiger zu Recht, kann es unter zwei Aspekten gerechtfertigt sein, nicht anzuerkennen:

Möglicherweise liegen Ansatzpunkte für Vergleichsverhandlungen vor, so dass sich die Klageforderung "herunterhandeln" lässt. Bei einem Vergleich werden üblicherweise die Verfahrenskosten anteilig nach Obsiegen und Unterliegen geteilt, so dass auch bei dieser Vorgehensweise die Kostenlast begrenzt wird.
Allerdings sollte der Mandant darüber beraten werden, dass nicht über jede Art von Forderung in dieser Weise verhandelt werden kann. Ist nämlich die Sach- und Rechtslage eindeutig, wird dies auch der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung erörtern und der Kläger wird damit abschätzen können, dass er bei Erlass eines Urteils voll gewinnen wird. Mit einem Entgegenkommen der Gegenseite dürfte der beklagte Mandant dann nicht rechnen können.
Oder der Beklagte kann mit dem Durchführen eines streitigen Verfahrens erreichen, dass die Zwangsvollstreckung hinausgeschoben wird (z.B. bei einer erst in der Zukunft erwarteten Liquidität), so dass sich höhere Prozesskosten und Zinsen rechtfertigen können.
 

Rz. 16

Ein kostengünstiges Vorgehen des Beklagten im Prozess gegen einen berechtigten Anspruch des Klägers besteht bei:

einer vergleichsweisen Einigung mit entsprechender Quotierung der Kosten,
Klageerfüllung und Einigung der Parteien zur Klagerücknahme,
Klageerfüllung und Anerkenntnis des Beklagten zur Kostenübernahme,
sofortigem Anerkenntnis,
Anerkenntnis oder
Ergehenlassen eines Versäumnisurteils.

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