Rz. 9

Kann der Beklagte einen begründeten Anspruch nicht umgehend erfüllen (und kann er somit keine Erledigungserklärung herbeiführen), ist ggf. im Prozessverlauf ein Anerkenntnis zu erklären. Das Gericht erlässt ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, das gemäß § 708 Nr. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.[1]

 

Rz. 10

Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO hat zur Folge, dass der Beklagte nicht mit den Kosten des Prozesses belastet wird. Voraussetzung für ein sofortiges Anerkenntnis wäre, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Der Beklagte darf sich z.B. nicht in Zahlungsverzug befinden bzw. nicht vorgerichtlich unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert worden sein. Veranlassung zur Klageerhebung hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn – ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage – gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.[2] Dazu hat unlängst der Bundesgerichtshof entschieden:[3]

Zitat

"Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird."

 

Rz. 11

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.[4] Im schriftlichen Vorverfahren kann ein Anerkenntnis also bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist "sofort" abgegeben werden.[5]

 

Rz. 12

Wurde ein früher erster Termin anberaumt, müsste die sofortige Erklärung, den Klageanspruch anzuerkennen, innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben werden.

 

Wichtiger Praxistipp

Es sollte nicht vorschnell und nicht stereotyp bereits mit der Mandatsübernahme und Verteidigungsanzeige schon ein Klageabweisungsantrag gestellt werden. Um im schriftlichen Vorverfahren den Erlass eines Versäumnisurteils zu verhindern, reicht die bloße Verteidigungsanzeige. Ein Klageabweisungsantrag kann dann immer noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist angekündigt oder auch erst in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Textbeispiel für ein sofortiges Anerkenntnis:

Zitat

In pp. erkennt der Beklagte die Klageforderung an.

Weil der Beklagte die Klage nicht veranlasst hat, hat der Kläger nach § 93 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Außergerichtlich hat der Kläger den Beklagten nicht zur Zahlung aufgefordert. [...]“

Kompliziert wird es, wenn die beklagte Partei trotz des Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen will, weil die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde. Die günstige Kostenfolge verlangt, dass der Kläger diesen (Schlüssigkeits-)Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sie gilt für die beklagte Partei nicht, wenn diese den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt.[6]

 

Rz. 13

Macht der Gläubiger seinen Anspruch mittels eines Mahnbescheids geltend, und will der Antragsgegner sofort anerkennen, muss er seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid unter Anerkennung der Hauptforderung auf die Kosten beschränken.

[1] Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht zu stellen, § 307 ZPO.
[2] Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 93 ZPO Rn 3 m.w.N.
[3] BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – V ZB 93/13, juris = NJW 2016, 572 f.
[4] BGH, Beschl. v. 21.3.2019 – IX ZB 54/18, juris = NJW 2019, 1525–1526 (Leitsatz und Gründe).
[5] Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 93 ZPO Rn 4 m.w.N.
[6] BGH, Beschl. v.16.1.2020 – V ZB 93/18, juris = NJW 2020, 213–215; in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 3.3.2004 – IV ZB 21/03, juris = NJW-RR 2004, 999 und Beschl. v. 1.2.2007 – IX ZB 248/05, juris = MDR 2007, 858–859.

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