Rz. 43

Durch rechtserhebliche Einwendungen und Einreden kann ein klägerischer Anspruch vorübergehend oder dauerhaft zu Fall gebracht werden. Einwendungen können rechtshindernder Natur (z.B. §§ 104, 125, 134, 138 BGB) oder rechtsvernichtender Natur (z.B. Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Erfüllung, Aufrechnung, Verrechnung) sein.

 

Rz. 44

Einreden darf das Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigen. Diese müssen deshalb für die Partei erhoben werden. Zu den Einreden gehören u.a.:

die Verjährungseinrede, § 214 BGB,
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB,
die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, § 273 BGB,
die Einrede der Vorausklage des Bürgen, § 771 BGB,
die Einrede des Besitzers auf ein Recht zum Besitz, § 986 BGB,
die Einrede der Anfechtbarkeit, § 2083 BGB.
 

Rz. 45

In den meisten Fällen ist es ratsam, Einreden nur hilfsweise für den Fall geltend zu machen, dass eine andere Verteidigung nicht durchgreift, z.B. bei der Einrede des Zurückbehaltungsrechts, wenn diese zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen würde. Dann ist es besser, den Tatsachenvortrag des Klägers zu bestreiten, wenn dieser unrichtig ist, oder ggf. darzustellen, dass die klägerische Forderung erloschen ist.

 

Rz. 46

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts und des nicht erfüllten Vertrages unterliegen der Schranke von Treu und Glauben, § 242 BGB. Deshalb kann z.B. ein Bauherr wegen Baumängeln von der Werklohnforderung nur den zweifachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten.

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