Rz. 2

Gegen einen Anspruch – oder auch nur gegen einen Teil des Anspruchs – aus einem Mahnbescheid kann gemäß §§ 694, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schlicht Widerspruch oder Teilwiderspruch innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung eingelegt und abgewartet werden, ob der Antragsteller – nach Einzahlung der weiteren 2,5 Gerichtsgebühren – in das gerichtliche Verfahren übergehen wird. Für die beklagte Partei kann ihrerseits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden (§ 696 Abs. 1 ZPO), wenn sie z.B. im Interesse der Rechtssicherheit eine baldige und endgültige Klärung bei einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme herbeiführen will. Ein Widerspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurückgenommen werden, § 697 Abs. 4 ZPO.

 

Rz. 3

Wurde versäumt, gegen einen Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einzulegen und ist daraufhin antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid i.S.d. § 699 ZPO ergangen, muss der Antragsgegner zur Verhinderung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch einlegen, § 700 Abs. 3 ZPO. Ein Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Zwar kann der Antragsteller daraus bereits vollstrecken, mit dem Einspruch kann aber die Einstellung der Zwangsvollstreckung – regelmäßig gegen Sicherheitsleistung – beantragt werden, §§ 700 Abs. 1, 707, 719 ZPO. Außerdem gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, die Sache von Amts wegen an das – im Mahnbescheidsantrag benannte – Prozessgericht ab und der Antragsteller muss seinen Anspruch dort begründen. Danach wird wie bei einer Klage weiter prozessiert, § 700 Abs. 2 bis 4 ZPO. Geht eine Anspruchsbegründung nicht fristgerecht ein, wird wegen der Existenz eines Vollstreckungstitels unverzüglich ein Einspruchstermin anberaumt, § 700 Abs. 5 ZPO.

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