Rz. 324

Muster 6.30: Klageerwiderung nach ganzer oder teilweiser Erfüllung nach Rechtshängigkeit

 

Muster 6.30: Klageerwiderung nach ganzer oder teilweiser Erfüllung nach Rechtshängigkeit

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird. Namens und in Vollmacht des Beklagten wird mitgeteilt, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen will.

Der Beklagte hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch am _________________________, d.h. nach der am _________________________ begründeten Rechtshängigkeit, in Höhe von _________________________ EUR erfüllt.

Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger in diesem Umfang die Hauptsache für erledigt erklären wird. Der Beklagte schließt sich dieser Erledigungserklärung schon jetzt

mit dem Antrag, dem Kläger gem. § 91a ZPO die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen

an.

Soweit die Klageforderung nicht erfüllt wurde, werde ich namens und in Vollmacht des Beklagten beantragen,

 
  die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:

I.

Der Beklagte hat die Klageforderung am _________________________ in Höhe von _________________________ EUR erfüllt. Damit ist die Hauptsache in diesem Umfang erledigt und lediglich über die Kosten gem. § 91a ZPO zu entscheiden.

Dabei entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, wie er sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil _________________________
der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die berechtigte Forderung unverzüglich ausgeglichen wurde.
die Klage erhoben wurde, obwohl eine angemessene Frist zur Prüfung des Schadensfalles von 4 bis 8 Wochen vorliegend noch nicht abgelaufen war (OLG Rostock MDR 2001, 935; LG Aachen SP 1999, 199; LG Landau SP 1993, 29; LG München I zfs 1990, 230; OLG München VersR 1979, 479; LG Bielefeld zfs 1988, 282; LG Zweibrücken zfs 1986, 75). Der Beklagte hat schon am _________________________ deutlich gemacht, dass eine Regulierung erfolgen wird, wenn die Prüfung ergibt, dass die geltend gemachte Forderung dem Grunde nach berechtigt ist.
der Beklagte schon mit Schreiben vom _________________________ angekündigt hat, die streitgegenständliche Forderung in der erfolgten Höhe bis zum _________________________ auszugleichen, weil _________________________ Die gleichwohl erfolgte Klageerhebung ist insoweit mutwillig und allein in dem Willen vorgenommen worden, dem Beklagten weiteren Schaden zuzufügen.
_________________________

II.

Soweit die Klageforderung nicht erfüllt worden ist, ist der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben und die Klage damit unbegründet. Die Sach- und Rechtslage stellt sich anders als vom Kläger dargestellt dar.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil

der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.
der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt teilweise nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufes der geltend gemachte Anspruch nicht begründet werden kann.
der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt zwar den Tatsachen entspricht, der geltend gemachte Anspruch hieraus jedoch nicht hergeleitet werden kann.
der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zwar ursprünglich bestanden hat, jedoch jetzt nicht mehr besteht, weil _________________________
_________________________

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes vorzutragen:

1.

Die Klage ist bereits unzulässig, weil

das angerufene Gericht nicht zuständig ist, weil _________________________
der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 161 ZPO entgegensteht, nämlich _________________________
der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegensteht, weil _________________________
_________________________
Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage werden nicht erhoben.

2.

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

a)

Der tatsächliche Sachverhalt hat sich anders zugetragen, als vom Kläger behauptet.

Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, dass _________________________

Richtig ist vielmehr, dass _________________________

_________________________
_________________________

Damit stellt sich der Sachverhalt insgesamt wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

b)

Ausgehend von dem vorstehend dargestellten und unter Beweis gestellten Sachverhalt besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

Soweit der Kläger seinen Anspruch aus § _________________________ herleiten will, fehlt es an der Voraussetzung, dass _________________________

Auch soweit § _________________________ als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass ___________________...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge