Rz. 47

Soweit der Beklagte die mit der Klage geltend gemachte Forderung für begründet erachtet, kommt neben dem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast in Betracht, dass der Beklagte sich gegen die Klage nicht zur Wehr setzt und entweder im frühen ersten Termin oder im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil[30] ergehen lässt. Neben der Erledigung in der Hauptsache durch die unmittelbare Erfüllung der eingeklagten Verpflichtung ist dies die kostengünstigste Art der Streiterledigung.

 

Rz. 48

 

Tipp

Auch wenn eine Verteidigung gegen den materiellen Klageanspruch nicht Erfolg versprechend erscheint, so ergeben sich gleichwohl regelmäßig Anhaltspunkte für eine außergerichtliche vergleichsweise Regelung. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Kläger bekannt ist, dass die Liquidität des Beklagten sehr beschränkt ist. In diesen Fällen lässt sich regelmäßig entweder ein Ratenzahlungsvergleich oder aber auch eine niedrigere Vergleichssumme bei sofortiger Zahlung aus einer "stillen Reserve" oder durch die Hilfe Dritter erzielen, d.h. mit einer Verfallsklausel.[31] Auch diese außerhalb der rechtlichen Anspruchsberechtigung stehenden Aspekte sollte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten auf jeden Fall erörtern. Die mangelnde Leistungsfähigkeit kann dabei insbesondere dadurch dokumentiert werden, dass ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt wird.

 

Rz. 49

Ist der Klageanspruch begründet und lässt sich auch eine für den Beklagten günstigere außergerichtliche Vergleichsregelung nicht erzielen, so wird im Wesentlichen unter Kostengesichtspunkten entscheidend sein, ob der Beklagte den Klageanspruch anerkennt, er ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt oder durch die Möglichkeit der Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtung die Erledigung der Hauptsache erreicht werden kann.

 

Rz. 50

Der Klägeranwalt erhält auf jeden Fall die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und zusätzlich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Hinsichtlich des Beklagten kommt es darauf an, ob er den Rechtsanwalt lediglich mit einer Beratung oder auch der Vertretung beauftragt hat. Soweit dieser mit der Prozessvertretung beauftragt wurde, erhält er eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV. Beide Anwälte erhalten daneben die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.

 

Rz. 51

 

Hinweis

Die Kostenfolgen, insbesondere die Möglichkeit, von einer Prozessvertretung Abstand zu nehmen, sind dem Beklagten jeweils darzulegen, damit dieser auf sachgerechter Grundlage über das weitere Vorgehen entscheiden kann.

 

Rz. 52

Den Erlass eines Versäumnisurteils gegen sich wird der Beklagte allerdings auch dann in Betracht zu ziehen haben, wenn er zwar die Verteidigungsanzeige rechtzeitig abgegeben hat, jedoch die Klageerwiderungsfrist schuldhaft versäumt hat. Will er in diesem Fall eine Zurückweisung seines Klageerwiderungsvorbringens als verspätet vermeiden, so bleibt ihm lediglich die "Flucht in die Säumnis".[32]

 

Rz. 53

 

Hinweis

Eine solche Situation sollte jedoch nicht leichtfertig hergestellt werden. Der Bevollmächtigte muss immer beachten, dass dies dazu führt, dass der Kläger zunächst einen ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten erhält. Zwar ist die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, dass das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen nach den §§ 719, 707 ZPO einstellen wird. Dabei muss der Bevollmächtigte aber einerseits in Rechnung stellen, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt, die im Wesentlichen auch von den Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in der Hauptsache geprägt wird. Darüber hinaus stellt alleine die Notwendigkeit, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit beizubringen, eine Belastung des Beklagten dar. Letztlich hat der Beklagte gesondert die Kosten der Säumnis auch dann zu tragen, wenn er in der Hauptsache später obsiegt, § 344 ZPO.

 

Rz. 54

Ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO an, so muss der Beklagte, der ein Versäumnisurteil ergehen lassen will, nichts veranlassen. Auf den notwendigen Antrag des Klägers ergeht dann nach § 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil. Dieses wird ihm nach § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zugestellt, sodass damit die Einspruchsfrist nach § 339 ZPO von zwei Wochen als Notfrist beginnt.

 

Rz. 55

 

Hinweis

Der Mandant ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Zustellung die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO geschaffen sind, sodass er jederzeit auch mit Vollstreckungsversuchen des Klägers und Gläubigers rechnen muss. Auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann im schriftlichen Vorverfahren eines Räumungsprozesses ein Versäumnisurteil nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ergehen, ohne dass der Ablauf der Schonfrist des § 569 BGB (zwei Monate nach Rechtshängigkeit) abgewartet werden muss.[33]

[30] Vgl. umfassend zum Versäumnisverfahren und zum Versäumn...

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