Rz. 19

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung[27] für Personen gleichen Geschlechts ist die Begründung einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" nicht mehr möglich. Die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner hat die eingetragene Lebenspartnerschaft ersetzt.

Die Regeln der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten daher nur noch für denjenigen Personenkreis, der gem. § 20a LPartG eine Umwandlung in eine Ehe nicht vorgenommen hat.

[27] BT-Drucks 18/6665.

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