Rz. 28

Das LPartG sah in der Ursprungsfassung für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt keine Unterhaltstatbestände vor, die den Regelungen in §§ 15701573 BGB entsprechen; § 16 Abs. 1 LPartG a.F. sah nur eine einzige Anspruchsgrundlage vor. Danach konnte ein Lebenspartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte, nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft von dem anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen nicht erwartet werden konnte. § 16 Abs. 2 LPartG a.F. sah im Übrigen eine Verweisung auf einzelne Vorschriften des Rechts des nachehelichen Unterhalts vor.

 

Rz. 29

Seit der Neuregelung zum 1.1.2005 beinhaltete § 16 Abs. 1 LPartG einen Verweis auf die Regelungen der §§ 15701586b BGB. Ausgenommen war nur die Rangfolgeregelung des § 1582 BGB. Insoweit enthielt § 16 Abs. 2 LPartG n.F. eine eigenständige Regelung. Das Gesetz ging für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt noch stärker als für den Ehegattenunterhalt von dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Lebenspartner aus.[29]

 

Rz. 30

Durch das Unterhaltsänderungsgesetz ist der Hinweis auf die neue Rangregelung in § 1609 BGB hinzugekommen und eine weitere Anpassung an die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt erfolgt.

 

Rz. 31

Durch die Neuregelung des Instituts der Ehe sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für verschieden geschlechtliche Partner reduziert sich das Lebenspartnerschaftsgesetz insgesamt mit der Zeit auslaufend auf die "Abwicklung" bestehender eingetragener Lebenspartnerschaften, soweit die Partner nicht eine Umwandlung in eine Ehe vorgenommen haben.

[29] Zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt und der bis zum 1.1.2005 geltenden Rechtslage eingehend Büttner, FamRZ 2001, 1105, 1108 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge