Rz. 2

Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn die Zuwendung kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig ist (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB) oder der Erblasser bei der Zuwendung des Vorempfangs die Ausgleichungspflicht angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Frage, wie sich solche Zuwendungen auf den Pflichtteil der Abkömmlinge auswirken, regelt § 2316 BGB. Nach § 2316 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteil eines Abkömmlings, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers (Alt. 1) oder Leistungen nach § 2057a BGB (Alt. 2) zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nämlich nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde.

 

Rz. 3

Das Gesetz sieht in § 2050 Abs. 1 BGB einen sog. "geborenen" Ausgleichungstatbestand für Ausstattungen, Übermaßzuschüsse zu den Einkünften und Übermaßaufwendungen zum Beruf vor. Sofern der Erblasser diese gesetzliche Ausgleichungspflicht nicht außer Kraft setzt, sind die Zuwendungen nach dem Erbfall zur Ausgleichung zu bringen und zwar unabhängig davon, wie lange sie zurückliegen. Eine Zehn-Jahres-Frist wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 2 BGB) gibt es hier nicht.

 

Rz. 4

Darüber hinaus hat der Erblasser die Möglichkeit, eine nicht von ihrer Natur her ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendung mit der Bestimmung zu versehen, dass diese ausgleichungspflichtig (§§ 2050, 2316 BGB) ist.[2] Man spricht hier von den sog. "gekorenen" Ausgleichstatbeständen, denn hier ist die Anordnung des Erblassers maßgeblich für die Ausgleichungspflicht.

 

Rz. 5

 

Praxishinweis

Die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB führt bei der gesetzlichen (oder testamentarischen) Erbfolge zu einem Verrechnungsanspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung, im Pflichtteilsrecht zu einer Erhöhung oder Reduzierung des Zahlungsanspruchs. Die Ausgleichung erhöht nicht die Pflichtteilslast, sondern führt zu einer Umverteilung bzw. Verschiebung der Pflichtteile.[3]

[2] MüKo-BGB/Ann, § 2050 Rn 31.
[3] Bamberger/Roth/J. Mayer, § 2316 Rn 2.

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