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Die Ausstattung selbst ist nach § 1624 BGB grundsätzlich keine Schenkung. Überschreitet die Ausstattung das nach den Umständen Angemessene, so bleibt sie Ausstattung, "gilt" aber hinsichtlich ihres überschießenden Teils nach Abs. 1 als Schenkung, hinsichtlich des angemessenen Teils hingegen nicht; für den überschießenden Teil handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf § 516.[26] Eine Übermaßausstattung liegt vor, wenn die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigt.

[26] MüKo-BGB/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 12.

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