Rz. 68

Hat der Erblasser die Anordnung einer Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB einmal getroffen, dann stellt sich die Frage, ob er diese Ausgleichungsverpflichtung nachträglich widerrufen bzw. aufheben kann. Nach derzeit wohl h.M.[89] ist eine nachträgliche Aufhebung der Ausgleichungsbestimmung nur durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses oder durch Errichtung eines Erbvertrages zwischen Erblasser und Begünstigtem möglich. Auf § 2316 BGB hat dies jedoch keine Auswirkung. Vermächtnisansprüche werden (§ 327 InsO) nach der Berechnung der Pflichtteilsansprüche erfüllt. Ferner wird aufgrund der "Fernwirkung" des § 2316 Abs. 3 BGB im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings eine nachträgliche Aufhebung einer Ausgleichungsbestimmung nur dann als zulässig angesehen, wenn zwischen dem Erblasser und dem nicht vorempfangenden pflichtteilsberechtigten Abkömmling zumindest ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart wird.[90]

 

Rz. 69

Aufgrund des zwingenden Charakters des § 2316 Abs. 3 BGB kann der Erblasser auch keine von § 2050 Abs. 1 BGB abweichende Anordnung treffen, d.h., Ausstattungen sind im Pflichtteilsrecht immer auszugleichen.

[89] RGZ 90, 422; Damrau/Tanck/Bothe, § 2050 Rn 17.
[90] J. Mayer, ZEV 1996, 441; Weirich, DNotZ 1986, 5 ff.; Thubauville, MittRhNotK 1992, 289.

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